Das Zeichen der Kollektivmarke ECO-FAIR dient zur Kennzeichnung von Waren und Erzeugnissen aller Art, welche, gemäß der dem Zeichen zugrunde liegenden Satzung, ökologisch- und sozialverträglich erzeugt oder hergestellt, verarbeitet und vermarktet werden.
Die entsprechenden Markensatzung:

Satzung der Kollektivmarke ECO-FAIR

§ 1 Gegenstand und Rechtsgrundlage

  1. Gegenstand dieser Satzung ist die Kollektivmarke "ECO-FAIR".
  2. Inhaber der Kollektivmarke ECO-FAIR ist Ecoland e.V. - Verband für Ökologische Land- und Ernährungswirtschaft (im Folgenden kurz „ECOLAND“)
  3. Das Markenzeichen ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer 302009031066 als Kollektivmarke (Wort-Bild-Marke) eingetragen.

§ 2  Zweck der Kollektivmarke:
Ziel ist es durch gerechte Handelsbeziehungen die nachhaltige Entwicklung zu fördern und Armut zu bekämpfen. Das Zeichen der Kollektivmarke dient zur Kennzeichnung von Waren und Erzeug-nissen aller Art, welche nach den nachfolgend aufgeführten Standards ökologisch- und sozialver-träglich erzeugt oder hergestellt, verarbeitet und vermarktet werden:

  1. Ökologische/Biologische Erzeugung nach den Richtlinien von ECOLAND, mindestens jedoch nach der Verordnung (EU) 2018/848;
  2. Klimafreundliche und die natürlichen Ressourcen schonende Erzeugung der Waren und Dienstleistungen unter Beachtung der Klimabilanz und ggf. Kompensation durch Ausgleichsmaßnahmen;
  3. Schutz, Förderung und Erhaltung der naturgegebenen Biodiversität als auch des vom Menschen geschaffenen Kulturerbes in Flora und Fauna;
  4. Schutz, Förderung und Erhaltung sowohl von der naturgegebenen Biodiversität als auch des vom Menschen geschaffenen Kulturerbes in Flora und Fauna. Dies insbesondere auch in Schutzgebieten sowie im Hinblick auf die Vegetation von Wäldern (Entwaldung) und anderen Ökosystemen, welche unter anderem als Kohlenstoffspeicher fungieren;
  5. Einhaltung ethologischer Standards und ein ethisch verantwortbarer Umgang mit domestizierten Mitgeschöpfen und Wildtieren nach dem Prinzip „Ehrfurcht vor dem Leben“;
  6. Chancengleichheit - unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit oder Glauben, sozialer Herkunft, Mitgliedschaften und politischen Überzeugungen sowie unabhängig von anderen persönlichen Merkmalen;
  7. Verbot von Kinderarbeit, das bedeutet die Einhaltung des Mindestalters, das nicht unter dem Alter der Vollendung der Schulpflicht und in jedem Fall nicht unter 14 Jahren liegen darf. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeiten im Rahmen von Familienbetrieben, die für die ECO-FAIR eigene Versorgung und den lokalen Verbrauch erzeugen, sofern die Schulbildung hierdurch nicht behindert wird;
  8. Erzielen fairer und gerechter Preise für die Erzeugerinnen und Erzeuger, welche deren Arbeits- und Kulturleistung angemessen entlohnt und ihnen und ihren Familien ein Leben in Würde und persönlicher Unabhängigkeit ermöglicht;
  9. Ressourcenschonende Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse, bevorzugt über solidarisch organisierte Erzeugerorganisationen entlang der Wertschöpfungskette.

§ 5 Rechte und Pflichten der Nutzenden des Zeichens ECOLAND
ECOLAND ist berechtigt und verpflichtet die Nutzenden des Zeichens der Kollektivmarke auf Einhaltung aller in dieser Satzung enthaltenen oder genannten Bestimmungen in deren korrekten An-wendung zu überwachen bzw. zu kontrollieren. Die Kontrolle erfolgt über ein zugelassenes Zerti-fizierungsinstitut (§3).

Bei falschem oder unberechtigtem Gebrauch des Zeichens der Kollektivmarke ist es ECOLAND ge-boten mit den erforderlichen Mitteln vorzugehen und Verstöße zu ahnden. Insbesondere ist ECOLAND berechtigt, die Verstöße und geltend gemachten Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Die Nutzenden des Zeichens sind verpflichtet das Zeichen der Kollektivmarke bestimmungsgemäß zu verwenden.

Bekannt werdende Unkorrektheiten und Missbräuche der Zeichenverwendung sind ECOLAND bekanntzugeben. Ferner haben die Nutzenden des Zeichens der Kollektivmarke alles zu tun, um den Zweck der Kollektivmarke zu fördern und die ECOLAND zustehenden Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten.

ECOLAND gestattet seinen Mitgliedern und berechtigten Dritten das Markenzeichen zu führen und für die Auszeichnung der Produkte gemäß § 2 zu verwenden, z. B. auf der Verpackung, auf Geschäftspapieren, Briefbögen, Werbematerialien oder sonstigen Ankündigungen wie auch sonst in ihren Geschäftsräumen, z. B. auf Schildern und Plakaten.

Die Nutzenden des Zeichens sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Bestand, die Sicherung und die Durchsetzbarkeit der Rechte an besagtem Zeichen beeinträchtigt, behindert, gefährdet oder anderweitig in Frage stellt. Die Rechte aus dieser Satzung sind nicht übertragbar und gehen auf den Rechtsnachfolger nicht über.

§ 3  Nutzung des Markenzeichens
Die Nutzung der Kollektivmarke ECO-FAIR wird durch ECOLAND vergeben. Grundlage für die Vergabe sind die unter § 2 festgelegten Vorgaben. Die Markennutzung wird fortlaufend durch ein hierfür von ECOLAND zugelassenes Zertifizierungsinstitut kontrolliert. Bei widerrechtlicher Nut-zung oder sonstiger Beeinträchtigung des Zeichens oder des Zeichengebrauchs kann die Nutzung des Zeichens der Kollektivmarke per Vorstandsbeschluss von ECOLAND untersagt werden.

§ 4 Kreis der Berechtigten
Die Vergabe des Markenzeichens erfolgt auf Antrag an Mitglieder von ECOLAND und an Dritte, welche die unter § 2 aufgeführten Standards nachweislich und nachhaltig einhalten.

§ 6  Satzungsänderungen
Satzungsänderungen oder Ergänzungen zu dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses des Präsidiums von ECOLAND.

Inhaber:
Verband für Ökologische und Klimaresiliente Land- und Ernährungswirtschaft
ECOLAND e.V.

Haller Straße 20, D-75459 Wolpertshausen