§ 1 Gegenstand und Rechtsgrundlage
§ 2 Zweck der Kollektivmarke:
Ziel ist es durch gerechte Handelsbeziehungen die nachhaltige Entwicklung zu fördern und Armut zu bekämpfen. Das Zeichen der Kollektivmarke dient zur Kennzeichnung von Waren und Erzeug-nissen aller Art, welche nach den nachfolgend aufgeführten Standards ökologisch- und sozialver-träglich erzeugt oder hergestellt, verarbeitet und vermarktet werden:
§ 5 Rechte und Pflichten der Nutzenden des Zeichens ECOLAND
ECOLAND ist berechtigt und verpflichtet die Nutzenden des Zeichens der Kollektivmarke auf Einhaltung aller in dieser Satzung enthaltenen oder genannten Bestimmungen in deren korrekten An-wendung zu überwachen bzw. zu kontrollieren. Die Kontrolle erfolgt über ein zugelassenes Zerti-fizierungsinstitut (§3).
Bei falschem oder unberechtigtem Gebrauch des Zeichens der Kollektivmarke ist es ECOLAND ge-boten mit den erforderlichen Mitteln vorzugehen und Verstöße zu ahnden. Insbesondere ist ECOLAND berechtigt, die Verstöße und geltend gemachten Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Die Nutzenden des Zeichens sind verpflichtet das Zeichen der Kollektivmarke bestimmungsgemäß zu verwenden.
Bekannt werdende Unkorrektheiten und Missbräuche der Zeichenverwendung sind ECOLAND bekanntzugeben. Ferner haben die Nutzenden des Zeichens der Kollektivmarke alles zu tun, um den Zweck der Kollektivmarke zu fördern und die ECOLAND zustehenden Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten.
ECOLAND gestattet seinen Mitgliedern und berechtigten Dritten das Markenzeichen zu führen und für die Auszeichnung der Produkte gemäß § 2 zu verwenden, z. B. auf der Verpackung, auf Geschäftspapieren, Briefbögen, Werbematerialien oder sonstigen Ankündigungen wie auch sonst in ihren Geschäftsräumen, z. B. auf Schildern und Plakaten.
Die Nutzenden des Zeichens sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Bestand, die Sicherung und die Durchsetzbarkeit der Rechte an besagtem Zeichen beeinträchtigt, behindert, gefährdet oder anderweitig in Frage stellt. Die Rechte aus dieser Satzung sind nicht übertragbar und gehen auf den Rechtsnachfolger nicht über.
§ 3 Nutzung des Markenzeichens
Die Nutzung der Kollektivmarke ECO-FAIR wird durch ECOLAND vergeben. Grundlage für die Vergabe sind die unter § 2 festgelegten Vorgaben. Die Markennutzung wird fortlaufend durch ein hierfür von ECOLAND zugelassenes Zertifizierungsinstitut kontrolliert. Bei widerrechtlicher Nut-zung oder sonstiger Beeinträchtigung des Zeichens oder des Zeichengebrauchs kann die Nutzung des Zeichens der Kollektivmarke per Vorstandsbeschluss von ECOLAND untersagt werden.
§ 4 Kreis der Berechtigten
Die Vergabe des Markenzeichens erfolgt auf Antrag an Mitglieder von ECOLAND und an Dritte, welche die unter § 2 aufgeführten Standards nachweislich und nachhaltig einhalten.
§ 6 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen oder Ergänzungen zu dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses des Präsidiums von ECOLAND.
Inhaber:
Verband für Ökologische und Klimaresiliente Land- und Ernährungswirtschaft
ECOLAND e.V.
Haller Straße 20, D-75459 Wolpertshausen